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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Leuffer Elektro GmbH

 

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1.      GELTUNG

1.1.   Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

1.2.   Spezielle Verpflichtungen im Rahmen von Hersteller‑Partnerschaftsverträgen (Vertriebsbindungs‑Richtlinien) bei "brauner Ware", die Groß‑ und Einzelhändler des gleichen Herstellers erfassen, gehen diesen Bedingungen vor.

1.3.   Für den Schaltanlagenbau gelten besondere Bedingungen, die der Käufer (Besteller) jederzeit beim Verkäufer anfordern kann.

2.      ANGEBOT UND ABSCHLUß

2.1.   Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigungen des Verkäufers verbindlich.

2.2    Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

2.3.   Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung der Verkäuferin unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

2.4.   Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts‑ und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

3.      LIEFERBEDINGUNGEN, VERZUG, UNMÖGLICHKEIT DER LIEFERUNG

3.1.   Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

3.2.   Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

3.3.   Die Lieferfrist verlängert sich ‑ auch innerhalb eines Verzuges ‑ angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik ' Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.

3.4.   Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten ‑ innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen ‑ in Verzug ist.

3.5.   Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer so lange nicht zu vertreten. Als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu leisten, so schränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch ‑ sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt ‑ auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferung hat der Verkäufer keinesfalls Einzustehen.

3.6.   Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

4.      VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

4.1.   Versandweg und ‑mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

4.2.   Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4.3.   Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch die LKW des Verkäufers erfolgt.

5.      VERPACKUNG

5.1.   Die Verpackung wird besonders berechnet.

5.2.   Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe von Transporthilfsmitteln hat der

         Käufer den dem Verkäufer entstandenen Schaden zu ersetzen.

Gegenüber den kaufmännischen Kunden gilt im Übrigen folgendes: Kabeltrommeln, die Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen

‑ insbesondere gern. den jeweiligen KTG‑Bedingungen für die Überlassung von Kabel‑ und Seiltrommeln ‑ geliefert. Diese liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, daß die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer ‑soweit sie auf ihn entfallen ‑zu übernehmen hat.

6.      PREISE UND ZAHLUNG

6.1.   Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer.

6.2.   Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, daß dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

6.3.   Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.

6.4.   Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

6.5.   Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

6.6.   Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

6.7.   Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

6.8.   Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird.

6.9.   Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso‑Vollmacht vorweisen.

7.      EIGENTUMSVORBEHALT

7.1.     Der Verkäufer behält sich das Eigentum der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch ausgleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

7.2.   Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbun­den, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs­wert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder  Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsbeschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehalts­ware und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 7.1.

7.3.   Soweit einzelne technische Geräte, insbesondere Kühl‑ und Gefrier­schränke, Geschirr‑ und Waschmaschinen, Herde, Fernseh‑, Video‑, Radiogeräte und Computer, vom Käufer eingebaut bzw. vom Verkäufer im Rahmen einer Gesamtbestellung (z.B. Einbauküche) geliefert wer­den, räumt der Käufer im Falle seines Zahlungsverzugs dem Verkäufer das Recht ein, zur Sicherung des (restlichen) Kaufpreisanspruches ggf. nach dessen Wahl auch solche bereits eingebauten einzelne technische Gegenstände auszubauen und unter Verrechnung zurück­zunehmen. Soweit zuvor gesondertes Eigentum des Käufers entstan­den sein sollte, sind sich Käufer und Verkäufer einig, dass Eigentumsrückübertragung auf den Verkäufer durch den Ausbau und die Rücknahme bzw. Rückgabe erfolgt.

7.4.   Der Käufer hat den Verkäufer über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vor­behaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gern. den nachfolgenden Nummern 7.4. bis 7.7. auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

7.5.   Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vor­behaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Ware veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der ande­ren verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gem. Nr. 7.2, hat, wird dem Verkäufer ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetre­ten.

7.6.   Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einziehungs­ermächtigung in den in Abschnitt 6.6. genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten ‑ sofern dieser das nicht selbst tut ‑ und diesem die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufe., dies unter Bekannt­gabe der Factoring‑Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring‑Erlös den Wert der gesicher­ten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring‑Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.

7.7.   Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

8.      MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG

         Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt

8.1.   Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersu­chen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

8.2.   Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

8.3.   Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbeson­dere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfü­gung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.

8.4.   Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist ver­streichen läßt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach         seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wand­lung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

8.5.   Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenom­mene Änderungen und Reparaturen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8.6.   Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft minde­stens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange und soweit dem Verkäufer selbst entsprechende längere Gewährleistungsfristen oder weitergehende Ansprüche gegen seinen Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

9.       ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

9.1.   Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den indem vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.

9.2.   Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorste­henden Regelung unberührt. Unser Haftungsausschluß erstreckt sich nicht auf Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung im Übrigen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftungspflichtversicherung beschränkt.

10.     REPARATUREN

10.1  Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.

10.2.  Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers.

10.3. Auf die Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffern 8 und 9 entsprechend Anwendung. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.

10.4.  Reparaturrechnungen sind sofort fällig ohne Abzug von Skonto.

10.5. Gebrauchte Geräte

         Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden können. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen. Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.

11.     ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

11.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheck‑ und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.

11.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht (insbesondere BGB und HGB) unter Ausschluß des UN Kaufrechts (CISG):

12.     AUSLANDSLIEFERUNGEN, ‑ ADDITIONAL CONDITIONS FOR CONTRACTS WITH FOREIGN CUSTOMERS

         All our deliveries are subject to the general trading conditions printed on the reverse of the contract, to which the customer declares his agreement. At the desire of the customer a non‑contractual translation in English would be sent. The German text alone defines the basis of our trading and constructing conditions and the customer himself has to provide for their translation. This contract shall be subject to the German civil and commercial code.

13.     SONSTIGES 

         Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen vereinbarten Bedingungen nicht berührt. Soweit erforderlich, verpflichten sich Käufer und Verkäufer in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine derartige wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem beidseits angestrebten Geschäftszweck und der Abwicklung der Vertragsbeziehungen am besten dient.

 

 

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last Update 26/01/08