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1. GELTUNG
1.1. Diese
Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen
Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen. Einkaufsbedingungen
des Käufers wird hiermit widersprochen.
1.2. Spezielle
Verpflichtungen im Rahmen von Hersteller‑Partnerschaftsverträgen (Vertriebsbindungs‑Richtlinien)
bei "brauner Ware", die Groß‑ und Einzelhändler des gleichen
Herstellers erfassen, gehen diesen Bedingungen vor.
1.3. Für den
Schaltanlagenbau gelten besondere Bedingungen, die der Käufer
(Besteller) jederzeit beim Verkäufer anfordern kann.
2. ANGEBOT UND ABSCHLUß
2.1. Angebote sind
stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen
werden erst durch schriftliche Bestätigungen des Verkäufers
verbindlich.
2.2 Soweit
Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder
Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag
hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des
Verkäufers.
2.3. Mündliche
Erklärungen von Personen, die zur Vertretung der Verkäuferin
unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind,
bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
2.4. Die zum
Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts‑
und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd
maßgebend.
3.
LIEFERBEDINGUNGEN, VERZUG, UNMÖGLICHKEIT DER LIEFERUNG
3.1. Das
Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Termine befreit den Käufer,
der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur
Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er die Leistung nach
Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer
eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich
als verbindlich bezeichnet hat.
3.2.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
3.3. Die
Lieferfrist verlängert sich ‑ auch innerhalb eines Verzuges ‑
angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen,
nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer
nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik '
Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von
erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei
den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer
baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung
verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist
liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der
Käufer zurücktreten.
3.4. Lieferfristen
verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen
Vertragspflichten ‑ innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch
aus anderen Verträgen ‑ in Verzug ist.
3.5. Verzug und
Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer so lange
nicht zu vertreten. Als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und
Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haftet er
nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu
leisten, so schränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers
ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch ‑ sofern der Vertrag
mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt ‑ auf den
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens
aber 10 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge
der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann. Für durch Verschulden seines
Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferung
hat der Verkäufer keinesfalls Einzustehen.
3.6. Das Recht des
Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer
gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
4. VERSAND
UND GEFAHRÜBERGANG
4.1. Versandweg
und ‑mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des
Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers
versichert.
4.2. Wird der
Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so
lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall
steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.3. Im übrigen
geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den
Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch die LKW
des Verkäufers erfolgt.
5. VERPACKUNG
5.1. Die
Verpackung wird besonders berechnet.
5.2. Bei
schuldhaft verspäteter Rückgabe von Transporthilfsmitteln hat der
Käufer den
dem Verkäufer entstandenen Schaden zu ersetzen.
Gegenüber den kaufmännischen Kunden
gilt im Übrigen folgendes: Kabeltrommeln, die Eigentum der
Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln (KTG) oder anderer Dritter sind,
werden im Namen und Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren
Bedingungen
‑ insbesondere gern. den jeweiligen KTG‑Bedingungen
für die Überlassung von Kabel‑ und Seiltrommeln ‑ geliefert. Diese
liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus,
bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, daß
die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe
Mietgebühren berechnen, die der Käufer ‑soweit sie auf ihn entfallen
‑zu übernehmen hat.
6.
PREISE UND ZAHLUNG
6.1. Die Preise
verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer.
6.2. Zahlung hat,
soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach
Rechnungsdatum so zu erfolgen, daß dem Verkäufer der für den
Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin
zur Verfügung steht.
6.3. Zahlungen für
Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.
6.4. Der Verkäufer
nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und
ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über
Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der
Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den
Gegenwert verfügen kann.
6.5. Die
Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden,
die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers
schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt,
weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung
entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
6.6. Gerät der
Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit
nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf.
den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der
Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der
gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom
Vertrag.
6.7. Eventuell
vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der
Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
6.8. Die
Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen
des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern
diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn
eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in
einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der
Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer
Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend
gemacht wird.
6.9. Zahlungen
dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine
gültige Inkasso‑Vollmacht vorweisen.
7.
EIGENTUMSVORBEHALT
7.1.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum der
Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die
der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht,
behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen
Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch
ausgleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des
Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
7.2. Wird die
Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, steht
dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware
und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers
durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der
Käufer dem Verkäufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsbeschlusses die
ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer
unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 7.1.
7.3. Soweit
einzelne technische Geräte, insbesondere Kühl‑ und Gefrierschränke,
Geschirr‑ und Waschmaschinen, Herde, Fernseh‑, Video‑, Radiogeräte und
Computer, vom Käufer eingebaut bzw. vom Verkäufer im Rahmen einer
Gesamtbestellung (z.B. Einbauküche) geliefert werden, räumt der
Käufer im Falle seines Zahlungsverzugs dem Verkäufer das Recht ein,
zur Sicherung des (restlichen) Kaufpreisanspruches ggf. nach dessen
Wahl auch solche bereits eingebauten einzelne technische Gegenstände
auszubauen und unter Verrechnung zurückzunehmen. Soweit zuvor
gesondertes Eigentum des Käufers entstanden sein sollte, sind sich
Käufer und Verkäufer einig, dass Eigentumsrückübertragung auf den
Verkäufer durch den Ausbau und die Rücknahme bzw. Rückgabe erfolgt.
7.4. Der Käufer
hat den Verkäufer über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware
und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gern.
den nachfolgenden Nummern 7.4. bis 7.7. auf den Verkäufer übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt.
7.5. Die
Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in
demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer
gelieferten Ware veräußert, so wird die Forderung aus der
Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen
verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen
der Verkäufer Miteigentumsanteile gem. Nr. 7.2, hat, wird dem
Verkäufer ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil
abgetreten.
7.6. Der Käufer
ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es
sei denn, der Verkäufer widerruft die Einziehungsermächtigung in den
in Abschnitt 6.6. genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist
er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den
Verkäufer zu unterrichten ‑ sofern dieser das nicht selbst tut ‑ und
diesem die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem
Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem
Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufe., dies
unter Bekanntgabe der Factoring‑Bank und der dort unterhaltenen
Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring‑Erlös den Wert der
gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift
des Factoring‑Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
7.7. Der Verkäufer
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
8.
MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG
Für Mängel haftet der Verkäufer nur
wie folgt
8.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen
auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche
durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
8.2. Bei
berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers
Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
8.3. Zur
Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem
Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere
den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu
stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.
8.4. Wenn der
Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt,
ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder vom
Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl
das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
8.5. Durch etwa
seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen
und Reparaturen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
8.6. Die
Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für
Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft
mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für
den Liefergegenstand oder solange und soweit dem Verkäufer
selbst entsprechende längere Gewährleistungsfristen oder weitergehende
Ansprüche gegen seinen Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die
Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung,
die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder
Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen
der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
9.
ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
9.1. Die Haftung
des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den indem vorstehenden
Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des
Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer
oder einen seiner Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt
für den Käufer entsprechend. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr
nach Empfang der Ware durch den Käufer.
9.2. Ansprüche aus
dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung
unberührt. Unser Haftungsausschluß erstreckt sich nicht auf Ansprüche
gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung im Übrigen
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche
Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und
Personenschäden auf die Deckungssumme unserer
Produkthaftungspflichtversicherung beschränkt.
10.
REPARATUREN
10.1 Wird vor der
Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines verbindlichen
Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Die
Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer
eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in
Auftrag gegeben wird.
10.2. Ob eine
Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen
des Verkäufers.
10.3. Auf die
Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffern 8
und 9 entsprechend Anwendung. Kosten für Versand und Verpackung gehen
zu Lasten des Käufers.
10.4.
Reparaturrechnungen sind sofort fällig ohne Abzug von Skonto.
10.5. Gebrauchte
Geräte
Der Käufer
trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer
Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden können. Von
jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch
Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung durch den
Kunden verursacht werden, schlechte Empfangsqualität durch ungünstige
Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des
Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderung
der Empfangsbedingungen. Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird,
soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas
anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung des Verkäufers
ausgeschlossen.
11.
ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
11.1. Erfüllungsort
und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschl. Scheck‑ und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den
Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich‑rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des
Verkäufers.
11.2. Die
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht
(insbesondere BGB und HGB) unter Ausschluß des UN Kaufrechts (CISG):
12.
AUSLANDSLIEFERUNGEN, ‑ ADDITIONAL CONDITIONS FOR CONTRACTS WITH
FOREIGN CUSTOMERS
All our deliveries are subject to the general trading
conditions printed on the reverse of the contract, to which the
customer declares his agreement. At the desire of the customer a
non‑contractual translation in English would be sent. The German text
alone defines the basis of our trading and constructing conditions and
the customer himself has to provide for their translation. This
contract shall be subject to the German civil and commercial code.
13. SONSTIGES
Sollten
eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder
werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen vereinbarten
Bedingungen nicht berührt. Soweit erforderlich, verpflichten sich
Käufer und Verkäufer in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung
durch eine derartige wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem
beidseits angestrebten Geschäftszweck und der Abwicklung der
Vertragsbeziehungen am besten dient.
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